Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundforderung

Grundforderung

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  • wann ein grundherr seine dienst- und grundforderungen über 3 jahr lang ... nicht bekomme
    1679 TractIurIncorp. IV § 23
  • es thue nachmahls die grund-, gült- oder ander herrenforderungen von einem oder mehr jahren anstehen
    1721 Bluemblacher 196
unter Ausschluss der Schreibform(en):