Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundgelderverschreibung

Grundgelderverschreibung

  • es soll forthin üblich sein, jährlich zu lichtmess die waisenbücher und deren gelder nach gehaltener gemein- und grundgelderverschreibungen bei gericht verschrieben werden, alles in zinsen und guter ordnung zu erhalten
    1702 ZMährSchles. 10 (1906) 280
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