Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundgerechtigkeit

Grundgerechtigkeit

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I Recht und Stellung der Grundherrschaft, auch Einkünfte daraus
  • erkennen sey obgedachten herrn apt ... für ein grundtherrn, und seine erwürden sollen sitzen auff einer offen hausdhuren oder sonst an anderen ortten zu R., da iren erwürden geliebet und grundgerechtigkeit haben
    1545 LuxembW. 607
  • missel, so der grundgerechtigkeit zuwieder oder bruchig were
    1545 LuxembW. 613
  • wan er [der Grundholde] auch ohne testament mit todt abgehet, so felt sollicher grundt auf sein nechste erben, doch in sollichem allen dem grundtherren an seiner grundtgerechtigkeit unvergriffen
    16. Jh. Walther,Trakt.(Ri.) 4
  • welches alles zum abbruch unserer grundgerechtigkeiten und grundbuchsgfällen geraichet
    1660 CAustr. I 440
  • sollte das gehölz ... denen Römerstädtern aufs neue ausgemessen werden und die grundgerechtigkeit wie anvor der herrschaft verbleiben
    1662 ZMährSchles. 13 (1909) 64
  • erkennen die scheffen demselbigen junkhern als ihrem grundherrn zue alle grundgerechtigkeit, renthen, gülten und gefälle
    oJ. Saar/Wigand,Denkw. 198
-- räumlich
  • ein muel, so steht zu N. uf der hern von H. grontgerechtickeit und inwendig diesem bezirk
    1551 Saar/GrW. VI 451
II Realrecht
  • wenn ein unbewegliches gut dergestalt verliehen wird, daß man dadurch kein bloßes personalrecht ..., sondern eine grundgerechtigkeit ... hierauf erlangt, so heißt es emphyteusis oder baurecht
    1756 CMax. IV 7 § 1
III Grunddienstbarkeit 
  • kommt dergleichen befugniß einem grundstücke gegen das andere zu, so wird solches eine grundgerechtigkeit genannt
    1794 PreußALR. I 22 § 12
IV Anrecht auf den Grundkux
  • die grundgerechtigkeit einem jedweden ... nach bergrechten vorbehalten
    1637 Ruhr/ZBergr. 28 (1887) 163
unter Ausschluss der Schreibform(en):