Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundpropst

Grundpropst

Propst als Grundherr
  • sobald probstrichter mit seinen leuten auf der ehehaftsschrannen angekommen, wird von dem grundprobst denen versammelten unterthanen ein allgemeines stillschweigen aufgebotten
    1782 ÖW. XII 116