Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutverschwender
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- den guetverschwendern, so den tobsüchtigen zuegeleicht, denselben sollen sorger und trager von der oberigkhait gegeben werden1528 ZeigerLRb. 436Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
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