Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haarlock

Haarlock

Haarsträhne; hier bei einer rechtssymbolischen Handlung
  • sol die frow mit ir linggen hand gryfen [bei Übergabe ihres Gutes] zů irem harlock oder zoppff des hoptz an der rechten siten vnd den zoppff oder des hars enwenig herfür ziehen vnd mit der rechten hand dem stab vnd die linggen brust vornen begriffen
    um 1430 RottweilHGO.(Irtenkauf) XI 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):