Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haderbuch
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I
als Verzeichnis der vor dem Hadergericht Verurteilten beziehungsweise ihrer Strafen, Geldbußen
Sachhinweis: Knapp,NürnbKrim. 104
- haderbuͤcher libri et protocolla criminalia1738 Hayme 280Faksimile - in Google Books
- deren nahmen, so vor dem fünffergericht zu Nürnberg verklaget werden vnd stehen müssen, werden ins hader-buch geschrieben, welches viele, zumahl die vnschuldig sind, gar vngerne sehen vnd haben1758 Haltaus 771Faksimile - in Google Books
- DWB. IV 2 Sp. 113
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II
für sonstige Eintragungen
- [die Versicherung der selbständigen Herstellung des Meisterstücks] soll in daz haderbuch oder wanckelpuch geschrieben werden und ein haderschreiber in acht haben, die herren daran ze manen, so solicher hantwerck meister gemacht sollen werden1477 Nürnberg/NürnbRatsverl. I 18
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