Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haderschreiber

Haderschreiber

der das Haderbuch führt
  • [die Versicherung der selbständigen Herstellung des Meisterstücks] soll in daz haderbuch oder wanckelpuch geschrieben werden und ein haderschreiber in acht haben, die herren daran ze manen, so solicher hantwerck meister gemacht sollen werden
    1477 Nürnberg/NürnbRatsverl. I 18
  • die puss in 14 tagen dem haderschreiber in die cantzley zu anntworten
    15. Jh. NürnbPolO. 184
unter Ausschluss der Schreibform(en):