Hälfteladung
Hälfteladung
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soll durch diese verbotene verborgung derer kohlen die sogenannte hälfte-ladung nicht verstanden, sondern es diesfalls bey der hergebrachten observanz, nach welcher ein kohlengewerke bey dem andern umb die hälfte zu laden befugt ist, gelassen werden1740 Herzog,ZwickauSteink. 123, 48