Hälftmann

  • die Bewilligung zur Pachtüberlassung ist nur damals zu ertheilen, wenn der Unterthan sein Feld nicht selbst bearbeiten, bedüngen und besäen, auch die Obrigkeit ihm nicht aushelfen könnte, sohin der Acker leer liegen bleiben müßte; und dann habe aber auch der hälftmann die ausfallende Kontribuzion und Lieferungsbeträge zu übernehmen
    1817 Reichl,Bauernr. 31