Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hängelgeld

Hängelgeld

Besoldung der Leihhausdiener
  • weder von geld noch denen pfaenden ... soll keiner derer bedienten etwas entlehnen, nutzen, gebräuchen ... noch sonsten etwas ... an geld oder geldes wehrt nehmen ... ausgenommen der einem jeden bestimmten besoldung, dem sogenannten haengelgelde 
    1722 HambLeihhO. 4