Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hafergewann

Hafergewann

das mit Hafer bestellte Drittel der Gemeindeflur bei der Dreifelderwirtschaft
bdv.: Haferfeld
vgl. Brache
  • havergewandt 
    16. Jh. SGereonUB. p. 5
  • verzeichnus aller gefell, guter und inkompsten an land, wiesen, garten, auch jhärlichen zehenden [eingeteilt in korngewandt, habergewandt, brachgewandt]
    1643 KlArchRhProv. I 173
unter Ausschluss der Schreibform(en):