Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hagestolzenjahr
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Hagestolzenjahr
- wenn ein solches gedachtes hagestolzen-jahr zurückgelegt, denselben weiter nicht zugelassen seyn solle, durch ein testament ... seine güter an seine blutsfreunde ... zu vermachen oder zum nachtheil unseres fisci zu verschenken1727 ZRG.2 Germ. 22 (1901) 39 Anm. 2Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte