Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hagestolzenjahr

Hagestolzenjahr

  • wenn ein solches gedachtes hagestolzen-jahr zurückgelegt, denselben weiter nicht zugelassen seyn solle, durch ein testament ... seine güter an seine blutsfreunde ... zu vermachen oder zum nachtheil unseres fisci zu verschenken
    1727 ZRG.2 Germ. 22 (1901) 39 Anm. 2