Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbeimer

Halbeimer

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Weinmaß
  • soll man demselbigen emer zuegiessen ain angster rotten most, der sechs an ein viertel gehn, und soll dann die hämbnägel schlagen und darnach auss dem emer nemben viertel- achtel- und halbsemer, wie dann von alters herkommen ist
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 411
unter Ausschluss der Schreibform(en):