Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbpfründe
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Halbpfründe
- die halbpfründen bestehen darin, daß dem halbpfründner ... dienstbotenkost ..., kleidungsstücke, die jährlich unter die spitalleute ausgeteilt zu werden pflegen, auch gegeben werden. diese halbpfründner werden ... wie spitalleute angesehen1787 SchwäbWB. VI Nachtr. 2095Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)