Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbpfründe

Halbpfründe

  • die halbpfründen bestehen darin, daß dem halbpfründner ... dienstbotenkost ..., kleidungsstücke, die jährlich unter die spitalleute ausgeteilt zu werden pflegen, auch gegeben werden. diese halbpfründner werden ... wie spitalleute angesehen
    1787 SchwäbWB. VI Nachtr. 2095