Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halbschied

Halbschied

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wie Halbscheid 
  • er hat ein halbschit von sinem fatter daran [an dem Haus]
    1594 BuchWeinsberg IV 185
  • wo es sach were, daß einer einen gerichtsfrevel breche, welches ist 2 ℔ und 5 ß, so ist die halbschied unsers gn.h., die andere helfte des gerichts
    17. Jh. GrW. VI 415
unter Ausschluss der Schreibform(en):