Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hallleute

Hallleute

Angehörige der Salzarbeiter
  • wird auch andern dürfftigen halleuten iegliches sieden etwas an gelde ..., nachdem sie nothdürfftig seyn, mitgetheilet
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 122
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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