Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Halsgerichtsgerechtigkeit

Halsgerichtsgerechtigkeit

  • zumalen ... all- und jede ... gerichtsbarkeit, als ein oberherrliches vorrecht bey uns ... beruhet, so folget ..., daß der blutbann, oder halsgerichtsgerechtigkeit nur denenjenigen zustehen koͤnne, welche solches recht von uns ... durch besondere belehn- oder verleihung ... erworben haben
    1769 CCTher. 18 § 3