Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handelsverrichtung

Handelsverrichtung

  • jeder handelsmann ist schuldig ein tagbuch zu fuͤhren; dieses soll tag fuͤr tag die uebersicht geben seiner einnehmenden und bezahlenden schulden, seiner handels-verrichtungen, der annahmen der handelspapiere
    BadLR. 1809 Anh. Satz 8 (S. 629)
unter Ausschluss der Schreibform(en):