Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handgewerbe
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- kein einkömling dieser stadt soll bei uns in eine wohnung eintreten und seine haußwirtschaft beginnen, also daß er mit kauffen, verkauffen, bierbrawen, handtwercke oder handtgewerbe alhier bei uns sich genehren wolle, er thue denn mit begrüßung und zulaß eines erßaimen rahts1599 DirschauWillk. 31Faksimile (ca. 77 KB)
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