Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Handkelene)

(Handkelene)

Bedeutung umstritten: "Brüche für das Unterliegen im Gottesurteil (Kesselfang)" His,FriesStrR. 248. "Buße für Lösung der Hand, die wegen des Meineids verfallen ist" Schwerin, Kampfklage/AmiraFschr. 226. nach v. Helten: hondhēlene "Gebühr wegen einer behördlichen Erklärung, daß die Hand unversehrt sei" vanHelten,OstfriesLex. 183
  • frana stridfrethe and hondkelene twa pund
    1. Hälfte 15. Jh. FivelgoLR. 122
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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