handlängig
handlängig
von Gütern, die jemandem (dem Herrn) angefallen sind
- 1694 SchwäbWB. VI Nachtr. 2104 Faksimile
-
nun sey notorium, daß dises sein gut seit anno 1522 wenigstens 5 oder 6 mahl veralienire und verkaufft, und nie einiger handlang begehret worden, ergo sequitur necessario, ... daß es ein erbgut und handlängig gewesen seyn solte1721 Bluemblacher App. 46 Faksimile