Handlohnzahlung
Handlohnzahlung
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wo in veränderungsfällen von dem neuen besizer eine besondere anerkenntniß des grund-eigenthums nach bestimmten formen, z.b. durch erbleih-erneuerung, handlohnzahlung, geschiehtBadLR. 1809 Satz 577 ab Faksimile (Abschnittsbeginn)