Handlungsschuld
Handlungsschuld
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wir lassen auch zu, daß wittiben ihr gewerb ... forttreiben mögen; ... nachdem sich iedoch vielmahlen begeben, daß auff solchen fall [der Wiederverheiratung] sie ihre handlungsschulden [nicht] zu recht bringen1680 Reyscher,Ges. XIII 569 Faksimile