Handlungsstadt
Handlungsstadt
Handelsstadt
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in haupt-, handlungs- und seestädten soll kein meister in der zahl der von ihm zu haltenden lehrburschen und gesellen durch gesetze eingeschränkt werden1794 PreußALR. II 8 § 348
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genießen die im russischen reiche wohnenden und handelnden fremden die ... accordirte vortheile, und sind deren in allen handlungsstädten ein überfluß1797 QHambSchiffahrt 373