Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handlungsverwandte

Handlungsverwandte

Angehöriger des Gewerbe- und Handelsstandes
  • gebieten wir, daß bei jeder laden ihrer zwey, ... zur handlung als vorsteher, nemlich einer von der tuch- und einer von der specerey-handlung, von gesamten handlungs-verwandten sollen erwählt ... werden
    1728 Reyscher,Ges. XIV 22