Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handlungsvorsteher

Handlungsvorsteher


I
  • wer von dem eigenthümer einer handlung, welcher derselben nicht vorstehen kann oder will, den auftrag erhalten hat, seine stelle zu vertreten, wird faktor, disponent oder handlungsvorsteher genannt
    1794 PreußALR. II 8 § 497
II in Württemberg. einer der beiden Verwalter jeder Handlunglade 
  • wie dann ein jeder solcher obmann und handlungsvorsteher ... achtung zu geben, daß [nicht] gehausirt werde
    1728 Reyscher,Ges. XIV 22