Handlungsvorsteher
Handlungsvorsteher
I
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wer von dem eigenthümer einer handlung, welcher derselben nicht vorstehen kann oder will, den auftrag erhalten hat, seine stelle zu vertreten, wird faktor, disponent oder handlungsvorsteher genannt1794 PreußALR. II 8 § 497
II
in Württemberg. einer der beiden Verwalter jeder Handlunglade
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wie dann ein jeder solcher obmann und handlungsvorsteher ... achtung zu geben, daß [nicht] gehausirt werde1728 Reyscher,Ges. XIV 22 Faksimile