Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerksbuch

Handwerksbuch

enthält amtliche Eintragungen aus dem Handels- und Gewerbeleben

I zur Person
  • sollen die verordneten solches alles in das obbestimbt hinder einem gericht ligend handwercks-buch, naͤmlich dess meisters, dess jungen ... tauff- und zunamen ... schreiben
    1655 SchwäbWB. III 1137
  • wann ein frembtder goldtschmidtgesell zum maisterstück zugelassen zu werden begeren ... wirdt, der soll ... sich ... in das handtwercksbuch einschreiben lassen
    17. Jh. FrankfZftUrk. I 252
II Warenzeichen, Handwerkszeichen
  • daß alle mitmeistere, welche zu bewirckung ihrer fabricq und nadelen ein mirck zu fuhren gemeint, solches, ehe und bevor sie sich dessen bedienen mögen, bey zeitlichen greven und sechsßmeistern angeben und im handtwercksbuch inschlagen lassen und solche zeichen ohne derselben vorwissen nit veränderen, noch keinem erlaubt sein solle, daß sich eines anderen alß bey ermelten ambacht im buch ingeschlagenen zeichens bedienen mögen solle
    1721 Vogelgesang,Nadelind. 24