Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerkssteuer
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Handwerkssteuer
- [daß] in einigen geichten diejenigen handwerksleuth, welche ihre gerechtigkeit und werkstätt von einem orth zum andern transferieren mögen ... nit allein ... als inwohner, sondern auch wegen ihres treibenden handwerkhs à parte mit einer steuer belegt würden; [diese besondere] handwerkssteuer [dürfe nicht erhoben werden]1730 Schmelzle,BayrStaatsh. 364