Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerkssteuer

Handwerkssteuer

  • [daß] in einigen geichten diejenigen handwerksleuth, welche ihre gerechtigkeit und werkstätt von einem orth zum andern transferieren mögen ... nit allein ... als inwohner, sondern auch wegen ihres treibenden handwerkhs à parte mit einer steuer belegt würden; [diese besondere] handwerkssteuer [dürfe nicht erhoben werden]
    1730 Schmelzle,BayrStaatsh. 364