Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerksvereidigung

Handwerksvereidigung

Vereidigung der Zunftmeister
  • die räthe in städten ihrer ober-aeltesten solcher büttnerzunft, bey ihrer gewöhnlichen handwerks-vereydung, so solche üblich, zugleich mit dahin verbinden, daß sie kein ander biergefäße als nach dreßdnischem gebünde, machen
    1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 249