Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hang

Hang

Deichabhang
  • nachdem auch im kirchspiel Br. das hegent des rechts und haenckens im aussenteiche dadurch dem abbruch desselben gewehret wird hoechst von noethen; als sollen beeder kirchspiel Br. und E. teichgraefen und geschworne fleissige aufsicht darauff haben, daß solch recht und hanck jahr vor jahr fortgepflantzet und durch etzung des viehes oder unzeitiges abmeyen nicht verwüstet und verdorben werde
    1643 Hackmann 53
  • DWB. IV 2 Sp. 437
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):