Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauerknecht

Hauerknecht

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I Weinbergarbeiter
  • wofer iemants ainen weinzierl oder andern ainen hauerknecht abredet ... so soll der abreder, deßgleichen der arbeiter, so sich aufreden läßt, ihr jeder von der obrigkeit gestrafft werden umb 2 tal. ₰
    1571 NÖsterr./ÖW. VIII 1117
II Bergarbeiter
  • sol alsdann jeden arbaiter die belohnung ... drey wochen und sonst einen jeden häuerknecht die wochen nach dem er arbeiten kan und die gelegenheit des bergwercks ist, gerait werden
    1553 FerdBO. Art. 85
unter Ausschluss der Schreibform(en):