Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Hauptbootsmann)
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nächster Vorgesetzter der Matrosen
- kein schiffsvolck sol vom schiffe fahren, wann sie für ancker ... ligen ohn erlaubnuß des ... heuptbothßmanns1591 HansSchiffO. XXII
- [se hebben] olden Claweß S. vor einen hovet-boßman erwelet1598 Mensing
- der schiffer soll des nachts nicht vom schiffe bleiben ... thet es ihm aber je noth ... so sol es ihm ohne straff seyn, jedoch dass er auf solchen fall dem hauptbossman und andern officianten ... das schiff ... mit fleiss befehle1614 HansSeeR. IV 3Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- Kluge,SeemSpr. 124