Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptfahne
Artikel davor:
Hauptentschließung
1Haupterbe
2Haupterbe
Haupterbeinsatzung
Haupterbeinungsvertrag
Hauptvergleichungsrezeß
Haupterbvertrag
Haupterzgrube
Hauptetat
Hauptewiggeldbrief
Hauptfahne
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bdv.:
Hoffahne
- häupt- oder hoffahn ist die fahne, dorunder deß fürsten hoff- und ritterschaft, von ihm lehen tragend, gehören, ist allezeit größer und schöner, dann der andern fahnen eine, auch dorinn deß fürsten oder feldtherrn wapen1602 DWB. IV 2 Sp. 610Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- k. Carl von Frankreich ... liesse ... den königl. hauptfahn fliegen und reute des wegs feldein, wo der feind herkommen solte1668 Fugger,Ehrensp. IV Kap. 2
- der adler oder des reichs hauptfahne1782 Scheidemantel,Repert. I 320Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Kriegsschar, die der Hauptfahne zunächst steht