Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptfahne

Hauptfahne

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bdv.: Hoffahne
  • häupt- oder hoffahn ist die fahne, dorunder deß fürsten hoff- und ritterschaft, von ihm lehen tragend, gehören, ist allezeit größer und schöner, dann der andern fahnen eine, auch dorinn deß fürsten oder feldtherrn wapen
    1602 DWB. IV 2 Sp. 610
  • k. Carl von Frankreich ... liesse ... den königl. hauptfahn fliegen und reute des wegs feldein, wo der feind herkommen solte
    1668 Fugger,Ehrensp. IV Kap. 2
  • der adler oder des reichs hauptfahne 
    1782 Scheidemantel,Repert. I 320
-- Kriegsschar, die der Hauptfahne zunächst steht
  • 1594 DWB. IV 2 Sp. 611
unter Ausschluss der Schreibform(en):