Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptlehensherr

Hauptlehensherr

  • wan unß alß landßfuͤrsten oder andern ober- und haubtlehenßherrn ... ein lehen ... ledig wirdt, wuͤr auch ... daßelb haimbgestanden lehen einen andern ... umbsonsten verlichen, so bekhombt der lehenßman ... alle lehenliche rechten ... daran
    1599 NÖLREntw. V 41