Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hauptsächlich

hauptsächlich

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I als Hauptschuldner
  • wen zwen oder mer haubtsacher sich haubtsechtlich (principaliter) vnd sametlich verbinden
    um 1500 Summa legum 398
  • das der borge in vier vellen mag klagen wider den haubtsechlichen (principalem) schulder
    um 1500 Summa legum 458
II wesentlich
  • wellicher brief an ainem substantialorth als an dem dato oder dergleichen haubtsächlichen stöll zernagen oder zurißen, der probiert nichts
    1599 NÖLREntw. I 25 § 43
III die 1Hauptsache (II) betreffend
  • in contumaciam, ohn fernere dilation, verfahren und hauptsachlich gesprochen werden soll
    1631 LübOGO. 3
  • wo es kein haubtsaͤchliche erkantnuß sondern nur etwan ein gemeine interlocutoriam ... betreffen thut
    17. Jh. CAustr. I 256
IV strafrechtlich
  • so ein feur entstunde, soll ieder unverzogentlich ... retten helfen ..., wer aber das nicht thete ..., der solt auf disen fahl ... von der herrschaft haubtsächlich abgestrafft werden
    18. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 241
V "als Kapital"
  • dem capitul zehen gulden allerseits haubtsächlich angelegen
    1609 SchwäbWB. III 1257
unter Ausschluss der Schreibform(en):