Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptvormund

Hauptvormund

  • ist der haupt-vormund glied einer andern kirche, als zu welcher das kind erzogen werden soll, so muß der gegen-vormund nothwendig aus gliedern jener kirche genommen werden, zu welcher das kind erzogen werden soll
    BadLR. 1809 Satz 420 a