Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptvormund
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Hauptvormund
- ist der haupt-vormund glied einer andern kirche, als zu welcher das kind erzogen werden soll, so muß der gegen-vormund nothwendig aus gliedern jener kirche genommen werden, zu welcher das kind erzogen werden sollBadLR. 1809 Satz 420 aFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte