Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptzahlamt

Hauptzahlamt

  • die uiberschußgelder der kammeralwirthschaftsaͤmter sind in eben der qualitaͤt, in welcher sie erhalten werden, dem hauptzahlamt zuzurechnen
    1792 Kropatschek,KKGes. I 415
unter Ausschluss der Schreibform(en):