Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptzunftlade

Hauptzunftlade

  • daß die slavonischen graͤnitzhandwerker fuͤr sich allein, iedoch insgesamt eine vereinigte hauptzunft ausmachen, eine hauptzunftlade und mehrere derselben einverleibte filialladen nach erforderniß errichten
    1768 SammlKKGes. V 372
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