Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausbestehung

Hausbestehung

Hausmiete
  • so mein großgönstiger herr die ordinarbesoldung am gelde ettwas höher ... bringen köntte ... denn weil ich fremdde, würde mir zur haußbestehung ein gut theil der besoldung wieder abgehen
    1637 MittChemnitz 13 (1905) 149