Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausbier
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Hausbeständner
Hausbestehung
Hausbesuch
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Hausbier
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I
von den Bürgern gebrautes Bier
vgl.
Haustrinken
- die wirte, so offene herberge und gastunge halten, mögen zwar ein erffurtisch bier brawen, aber hauszbier zubrawen soll jhnen ... verboten sein1615 Eisenbeiß,Braugew. 72
- das haußbier, so des jahres über gebrawet wird, soll man nicht höher geben denn ein viertel umb drey helleroJ. Eisenbeiß,Braugew. 73