Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausbier

Hausbier


I von den Bürgern gebrautes Bier
  • die wirte, so offene herberge und gastunge halten, mögen zwar ein erffurtisch bier brawen, aber hauszbier zubrawen soll jhnen ... verboten sein
    1615 Eisenbeiß,Braugew. 72
  • das haußbier, so des jahres über gebrawet wird, soll man nicht höher geben denn ein viertel umb drey heller
    oJ. Eisenbeiß,Braugew. 73
II Richtfest oder auch ein davon verschiedenes Neubaufest
unter Ausschluss der Schreibform(en):