Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausgast

Hausgast

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ins Haus aufgenommener Fremder
  • es soll auch kein burger ohne wüßen und willen des marktrichters und der ganzen burgerschaft kain haußgast aufnemmen
    1562 Kärnten/ÖW. VI 424
unter Ausschluss der Schreibform(en):