Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausgefälle

Hausgefälle

im Sinne von Spitalseinkünften
  • da eines auß eheleuten damit behafft ... sol von dem gesunden dem kranken taͤgliche steur geschehen ... wo dasselbige [Vermögen der Gesunden] aber nicht zureichen mag, sol das uͤbrig ihnen auß desselbigen haussgefaͤllen gegeben ... werden
    1599 OPfalzLO. 85