Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haushälter
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Haushälter
I
wer einem Hauswesen vorsteht
- DWB. IV 2 Sp. 671
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- SchwäbWB. III 1283
- SchweizId. II 1237
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I 1
in erster Linie einem fremden
- wenn er [der Marschall] von unß ein bevelch empfienge, der unser hof- hauß- und rayßordnung etwas widerwertig, das soll er einem ... haushalter ... anzaigen15. Jh. Strobl,Obersthofm. 127
- daz in der gemain [der Wiedertäufer] nit ein jeder selbst hausshalter oder secklmaister sein soll, sondern ... der, so von der gemain dazue verordnet ist, oder erwelt1529 FRAustr. 43 S. 88Faksimile - in Google Books
- eines haushalters ampt, wie derselbe sol geschickt sein1530 Lamprecht,WL. III 314
- es hatte aber derselbige haushelder solchs vmbracht, die erbregister vnd lehenbucher aber wollt er gerne von sich reichen1537 MittOsterland 2 (1845/48) 173Faksimile - in Google Books
- ein ieder bestandman soll das bestandguet bona fide und wie einem vleißigen getreuen haußhalter gebüert gebrauchen und inhaben1599 NÖLREntw. II 5 § 14
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auch wer mit der Aufsicht über wirtschaftlich gefährdete Haushaltungen betraut ist
- solle ... widerumb acht haußhalter geordnet sein ... und die söllend jerlich die jenigen, so sie notwendig sein finden, zur rechnung zu halten ... und dero sach für ein ehrsam gricht langen zu laßen, söllend sie es mögen thun17. Jh. SaanenLschStat. 470Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
I 2
dem eigenen Hauswesen
- von unnützen haußhaltern und verschwendern1600 WürtLändlRQ. II 334Faksimile (ca. 48 KB)
- ein armer mann, der hartschaffend unnd ein gueter haushallter unnd khein verschwennder oder faullentzer istoJ. Fischer,Erbf. II 327Faksimile (ca. 126 KB)
II
übertragen für einen Kirchenheiligen
- des heiligs s.N. als patronen und haushalter dieser kirchen1657 Koeniger,SendQ. 197