Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haushälter

Haushälter


I wer einem Hauswesen vorsteht
I 1 in erster Linie einem fremden
  • wenn er [der Marschall] von unß ein bevelch empfienge, der unser hof- hauß- und rayßordnung etwas widerwertig, das soll er einem ... haushalter ... anzaigen
    15. Jh. Strobl,Obersthofm. 127
  • daz in der gemain [der Wiedertäufer] nit ein jeder selbst hausshalter oder secklmaister sein soll, sondern ... der, so von der gemain dazue verordnet ist, oder erwelt
    1529 FRAustr. 43 S. 88
  • eines haushalters ampt, wie derselbe sol geschickt sein
    1530 Lamprecht,WL. III 314
  • es hatte aber derselbige haushelder solchs vmbracht, die erbregister vnd lehenbucher aber wollt er gerne von sich reichen
    1537 MittOsterland 2 (1845/48) 173
  • ein ieder bestandman soll das bestandguet bona fide und wie einem vleißigen getreuen haußhalter gebüert gebrauchen und inhaben
    1599 NÖLREntw. II 5 § 14
-- auch wer mit der Aufsicht über wirtschaftlich gefährdete Haushaltungen betraut ist
  • solle ... widerumb acht haußhalter geordnet sein ... und die söllend jerlich die jenigen, so sie notwendig sein finden, zur rechnung zu halten ... und dero sach für ein ehrsam gricht langen zu laßen, söllend sie es mögen thun
    17. Jh. SaanenLschStat. 470
I 2 dem eigenen Hauswesen
II übertragen für einen Kirchenheiligen
  • des heiligs s.N. als patronen und haushalter dieser kirchen
    1657 Koeniger,SendQ. 197
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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