Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausjungfrau

Hausjungfrau

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I Kapitularin mit eigenem Haushalt
  • die hausjunferen sollen wie bis anhero, weil sie megde und arme unterhalten müessen die gewontliche anzael renten mehr dan die gemeine capitular-, cost-, oder junge junferen jahrlichen zu boeren berechtigt sein
    1583 ClarenbergUB. 364
II Haustochter, Mädchen, das die Haushaltung führt