Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauswährung

Hauswährung

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Rate des Kaufpreises für ein behaustes Gut
  • alle keüf umb die behauste güeter sollen bei gnediger herrschaft in beisein des ambtsrichter geschechen. doch solle der richter zur besserer bezahlung und richtigkeiten der haußwehrungen ... ain aigenes kaufbüechl zu einschreibung der keüf haben
    1671 NÖsterr./ÖW. IX 129
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