Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauswesen

Hauswesen

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die Angelegenheiten der Haushaltsführung, Haushalt
  • daß die dorfmaister ... das prennholz sollen ausgeben nach beschaffenheit des hauswesens 
    1588 Tirol/ÖW. III 343
  • sonsten soll er [der Verwalter einer Komturei] in seinem hauswesen ein ehrbaren wandel führen
    DOrdStat. (1606/1740) 118
  • seinem hauswesen besser vorzustehen
    1662 SchwäbWB. III 1297
  • ließ er [Bischof Sigismundus] sich vom neuen die aufrichtung ... deß haus- und kloster-wesens ... angelegen seyn
    1689 Valvasor,Krain 658
  • mobilien zu ihrem hauss-wesen 
    1713 TrierLR. VII § 5
  • die wittber aber, so kleine kinder haben, oder derer hauß-wesen sonst weitlaͤufftig ist, moͤgen nach ablauff eines halben jahres sich verloben
    1739 MagdebKO. 88
  • dagegen ist ihre [der Ehegattin] schuldigkeit, ... ihn [den Mann] in besorgung des hauswesens nach ihrem stande, kräften und kündigkeit zu überheben
    1758 Harrasowsky,CTher. I 78
  • sie [die Frau] ist schuldig, dem hauswesen des mannes nach dessen stande und range vorzustehen
    1794 PreußALR. II 1 § 194
  • der mann ist das haupt der familie. in dieser eigenschaft steht ihm vorzüglich das recht zu, das hauswesen zu leiten
    1811 ÖstABGB. § 91
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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