Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haverei

Haverei

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die Schäden und Kosten, die einem Seeschiff oder seiner Ladung oder beiden vom Antritt der Reise bis zu ihrer Beendigung erwachsen
I allgemein
  • von boͤddemerey gelt ist man nicht schuͤldig einige haverey zu bezahlen
    1603/05 HambGO. II 18 Art. 6
  • bey der rechnung sollen die schiffere alle havereyen ... zu verrechnen ... schuldig seyn
    1614 HansSeeR. XII 2
  • sobald die in ein schiff bestätigten guter würklich hinein gebracht und eingeladen sind, treten dieselben mit dem schiffe in die communion oder gemeinschaft der haverey 
    1727 PreußSeeR. VIII 1
  • wann einige in das schiff bestätigte güter ... verloren gehen, ... so ist der schiffer schuldig, ..., entweder andere güter ... an- und einzunehmen. oder auch ohne solche seine reise fortzusetzen. allein wurde letzteren falls das schiff nicht seine völlige last haben, so mag der schiffer ... so viel gut ... annehmen, jedoch muss hiervon die fracht der gemeinen haverey zu statten kommen
    1727 PreußSeeR. VIII 19
II insbesondere die große Haverei, das sind alle Kosten und Schäden an Schiff und Ladung, die vorsätzlich gemacht werden, um Schiff und Ladung oder einen Teil davon aus einer Gefahr zu retten
  • zo verde eenighe prouisie ghedaen, ofte oock eenighe schaede gheleden worde tot ghemeene beneficie van den schepe emde goeden, ... zal al tzelue den beschadigden ende gheinteresserden goet ghedaen worden in groote auarye ghedeeligk onderschip ende goet
    1551 Pard.,Coll. IV 59
  • 1561 Pard.,Coll. IV 81
  • wann ein schiff seine auszuführende ladung zum theil von Königsberg, zum theil von Danzig ... empfangen und in Pillau annehmen soll, so mögen die von letztgenannten orten abgeladene güter mit dem schiffe ... ehender keine gemeinschaft zur grossen haverey haben, als bis das schiff ... in Pillau angelanget
    1727 PreußSeeR. VIII 12
III
die kleine (ordinäre, kommune, einfache) Haverei, das sind die (gemeinschaftlich getragenen) gewöhnlichen Unkosten, abgesehen von eigentlichen Seeschäden
  • zur communen oder kleinen haverey [gehören vornehmlich die gewöhnlichen] lothsgelder und andere unkosten
    1727 PreußSeeR. VIII 44
  • 1727 PreußSeeR. VIII 46
  • doch müssen die zur kleinen haverey gehörenden ausgaben, welche an dem orte der ladung geschehen ..., auch allda wieder bezahlt ... werden
    1794 PreußALR. II 8 § 1776
unter Ausschluss der Schreibform(en):