Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Havereigemeinschaft

Havereigemeinschaft

die zwischen allen Gefährdeten begründete rechtliche Gemeinschaft zur Tragung von Seeschäden (und Seereisekosten)
  • wann aber ein schiffer ... das schiff vorsetzlich auf den strand setzet und das gut dadurch erhalten wird, das schiff aber verlohren ... gehet, so soll ... die havereygemeinschaft in ihrer kraft verbleiben
    1727 PreußSeeR. VIII 7
  • was aber die aus denen hier ankommenden schiffen in bordingen geladene güter anbetrift, so höret ... die haverey-gemeinschaft ... auf, so bald der beladene bording vom ballast kruge nach der stadt abgefahren ist
    1761 DanzigW. 43
  • wenn, auch während der reise, geworfenes oder sonst verloren gegangenes gut von dem befrachter durch anderes ersetzt, oder von dem schiffer zur vollständigkeit der ladung waare eingenommen wird: so treten auch diese von zeit der einladung in die havereygemeinschaft 
    1794 PreußALR. II 8 § 1768
unter Ausschluss der Schreibform(en):