Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Havereischaden

Havereischaden

der Schaden, der einem Seeschiff oder seiner Ladung oder beiden vom Antritt der Reise bis zu ihrer Beendigung erwächst
  • ferner höret die communion zwischen dem schiffe und der ladung auf, wenn dasselbe nach vorgefallenem havereyschaden durch einen ramp oder blossen unglücksfall verlohren gehet
    1727 PreußSeeR. VIII 6