Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Havereischaden
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Havereischaden
der Schaden, der einem Seeschiff oder seiner Ladung oder beiden vom Antritt der Reise bis zu ihrer Beendigung erwächst
- ferner höret die communion zwischen dem schiffe und der ladung auf, wenn dasselbe nach vorgefallenem havereyschaden durch einen ramp oder blossen unglücksfall verlohren gehet1727 PreußSeeR. VIII 6